Bankrott der großkoalitionären Rechtspolitik: Sukzessivadoption doppelt verfassungswidrig

Der Rechtsausschuss hat heute mit Mehrheit den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Sukzessivadoption angenommen und den Grünen Änderungsantrag, Ehe und Lebenspartnerschaft beim Adoptionsrecht gleichzustellen, abgelehnt.

Volker Beck, innenpolitischer Sprecher, und Ulle Schauws, frauenpolitische Sprecherin, erklären:
Bei der Diskriminierung von Lesben und Schwulen schreckt die Koalition nicht vor offensichtlichem Verfassungsbruch zurück. Von dem Wahlversprechen „100 % Gleichstellung“ der SPD sind 0 % übrig geblieben.
Der Gesetzentwurf der Koalition zur Sukzessivadoption ist doppelt verfassungswidrig:

  • Er benachteiligt adoptierte Kinder in einer Lebenspartnerschaft und die Lebenspartner_innen und verstößt durch Verweigerung der gemeinschaftlichen Adoption gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.
  • Er benachteiligt bei der Ausgestaltung der Sukzessivadoption Ehepaare gegenüber Lebenspartnerschaften und verstößt damit gegen Artikel 6 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG.

Der Diskriminierungswille der Union geht so weit, dass sie für die Benachteiligung der Lebenspartner_innen in Kauf nimmt, dass sie an anderer Stelle Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften benachteiligt und damit Artikel 6 GG verletzt. Und die SPD macht klaglos mit: Das ist eine Bankrotterklärung der großkoalitionären Rechtspolitik.
Die Koalition schreibt lediglich die Übergangsvorschrift aus dem Urteil vom 19.2.2013 ins Bundesgesetzblatt. Seine Hausaufgaben, das Adoptionsrecht insgesamt zu überprüfen, hat der Gesetzgeber damit nicht erledigt. (Rn. 108)

Zum Hintergrund:

  • Das Bundesverfassungsgericht duldet nicht, „die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung“ zu verletzen (Art. 3 Abs. 1 GG)“ (Leitsatz 4). Zusammenfassend stellte das Gericht in dieser Entscheidung nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger klar: „Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht“ (Rn. 104). Das Gericht gibt dem Gesetzgeber zwar freie Hand bei der Ausgestaltung des Adoptionsrechtes. Sagt aber unzweideutig: „Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden“ (Rn. 106).
  • Das Diskriminierungsverbot untersagt dem Staat jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen (näher Brosius-Gersdorf,

in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 91). Dies tut die Koalition durch die neue Rechtslage aber:
Ehepaare werden während des Bestehens der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften benachteiligt. Sie habe keine Wahl zwischen Einzel- oder gemeinschaftlicher Annahme eines Kindes. Ein Ehepartner kann das von seinem Ehepartner vor Bestehen der Ehe allein angenommene Kind (s. § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) nach Eingehung der Ehe (sukzessiv) adoptieren (S 1742 BGB). Während des Bestehens der Ehe dürfen Ehepartner ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB; s. auch BVerfG,
1BvL1/11 u. 1 BvR 3247/09 vom 10. Februar 2013, Rn.2; BVerfG, 1 BvL 2/13 u. 1 BvL 3/13 vom 23.1.2014, Rn. 8).
Während des Bestehens einer Ehe ist die Adoption eines Kindes durch einen Ehepartner allein und die anschließende (Sukzessiv-)Adoption durch den anderen Ehepartner unzulässig.


Impressum