Appell an Bischofskonferenz: Arbeitsrechtliche Diskriminierung von Geschiedenen und Homosexuellen beenden!

Volker Beck, religionspolitischer Sprecher, erklärt:

Ich appelliere an die Deutsche Bischofskonferenz, im April das kirchliche Arbeitsrecht außerhalb der Verkündigung endlich zu ändern: Beenden Sie die Diskriminierung von wiederverheiratet Geschiedenen und Eingetragenen Lebenspartnern! Das jüngste Bundesverfassungsgerichtsurteil ist kein Grund, hier an Regeln festzuhalten, die von der Mehrheit der Gläubigen und Beschäftigten im kirchlichen Dienst nicht mehr akzeptiert werden.

Der Gesetzgeber sollte sich durch Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dem Ausgleich zwischen kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und Individualrechten der Beschäftigten selbst annehmen.

Das Bundesverfassungsgericht sagte: „Das Bundesarbeitsgericht wird die praktische Konkordanz zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der korporativen Religionsfreiheit auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem Schutz von Ehe und Familie sowie dem Gedanken des Vertrauensschutzes auf Seiten des Klägers des Ausgangsverfahrens herzustellen haben“ – so steht es im Urteil. Und da „eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden kann als die erste Ehe.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-103.html)

Die Deutsche Bischofskonferenz muss als Konsequenz aus der Familiensynode in Rom die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechtes zügig korrigieren. Das kirchliche Selbstverständnis hat sich tatsächlich gewandelt:

Auf der Familiensynode hat eine Mehrheit der Bischöfe sich für einen anderen pastoralen Umgang mit Lesben, Schwulen und wiederverheiratet Geschiedenen entschieden, wenn auch die 2/3-Mehrheit verfehlt. Danach kann aber kaum mehr behauptet werden, dass Wiederverheiratete oder Homosexuelle etwa bei der Caritas die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigen.

Die Diskriminierung oder gar Kündigung von Lesben, Schwulen und wiederverheiratet Geschiedenen bei kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen ist unhaltbar geworden. Die persönlichen Loyalitätspflichten sind außerhalb des Bereiches der Verkündigungen ohnehin ein unverhältnismäßiger Übergriff auf das Privatleben der Angestellten.


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