§175: Einlenken der Union – Wo ist Ihr Referentenentwurf, Herr Maas?

§175: Zum Einlenken der Union bei der Rehabilitierung und Entschädigung erklären Volker Beck und Katja Keul:

Der Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 verurteilten Homosexuellen steht eigentlich nichts mehr im Wege. Es ist gut, dass die Union ihre Vorbehalte bei dieser Frage überwunden hat. Jetzt besteht die Chance für eine überparteiliche Lösung. Die Geschichte des Paragraphen 175 zwingt zu der Einsicht, dass es Unrecht auch im Rechtsstaat gibt. Und der Rechtsstaat beweist seine Überlegenheit in der Korrektur von Unrecht und nicht im Festhalten daran.

Alles wartet nun auf den Ankündigungsminister. Dass bei den Rechten Homosexueller sogar die Union etwas unterstützt und Heiko Maas nichts liefert, ist ein Novum. Herr Maas, wo bleibt Ihr Gesetzentwurf oder wo ist wenigstens ein Referentenentwurf aus Ihrem Haus? Wir helfen gerne aus: Unser Gesetzentwurf zur Rehabilitierung und unser Antrag zur Entschädigung liegt seit Monaten vor. Wir warnen aber davor, jetzt halbe Sachen zu machen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat längst festgestellt, dass eine Rechtslage, wie sie in Deutschland von 1945 -1994 galt, menschenrechtswidrig war. Dem müssen
Rehablitierungs- und Entschädigungsregelung voll umfänglich Rechnung tragen:

. Es müssen alle Urteile für Taten aufgehoben werden, die zwischen Heterosexuellen oder Frauen straflos war. Bis 1969 galt ein Totalverbot der Homosexualität, auch zwischen Erwachsenen. Seit 1969 sind homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen zwar nicht strafbar: Bis 1994 galt in der Bundesrepublik ein antihomosexuelles Sonderstrafrecht fort: Homosexualität wurde für junge Männer immer mit kriminellem Verhalten assoziiert: Auch Urteile aufgrund § 175 StGB von 1969-1994 waren Unrecht.

. Der Schaden einer Verurteilung nach § 175 StGB ging weit über die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe hinaus. Schon die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens konnte zur Vernichtung der bürgerlichen Existenz führen. Eine Entschädigungsregelung muss dem Rechnung tragen und alle Schäden eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens, einschließlich Schaden an Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen berücksichtigen.

Hintergrund: www.rp-online.de/politik/deutschland/paragraf-175-auch-die-union-will-verurteilte-homosexuelle-rehabilitieren-aid-1.6276449


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