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20.03.2009
Diskussionspapier zur rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschlandvon Volker Beck MdB, Omid Nouripour MdB und Josef Winkler MdB
In Deutschland leben mittlerweile über 3 Millionen Menschen muslimischen Glaubens. Die rechtliche Gleichstellung des Islam ist ein wichtiger Schritt zur Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft als gleichberechtige Bürgerinnen und Bürger. Mit der Einberufung der „Deutschen Islam Konferenz“ (DIK) hat die Bundesregierung hohe Erwartungen geweckt. Ein Zwischenfazit zeigt: diesen Erwartungen wird die Bundesregierung mit ihrem schleppenden und ziellosen Agieren nicht gerecht. Hatte Bundesinnenminister Schäuble zu Beginn der DIK noch von einem Gesprächsprozess von 2 – 3 Jahren gesprochen, so heißt es mittlerweile, die DIK würde noch lange über 2009 hinaus fortgeführt werden: ob es ein Ergebnis gibt, ist offen.
Es muss jetzt darum gehen, dass nicht noch die dritte Generation von Musliminnen und Muslimen hier aufwächst, ohne dass für sie zumindest die Möglichkeit besteht, islamischen Religionsunterricht an der Schule zu wählen. Für Muslime müssen in den jeweiligen Bundesländern die selben Voraussetzungen gelten wie für evangelische, katholische oder auch jüdische MitschülerInnen.
Die Integration des Islam darf daher nicht auf die lange Bank geschoben werden. Schon heute gibt es Modellprojekte und konkrete Schritte, die die praktische Gleichstellung des Islam zu anderen Religionen in Deutschland voranbringen. Diese konkreten Maßnahmen sind überall in Deutschland, in den Ländern und Kommunen schon heute möglich. Dazu bedarf es aber des entsprechenden Willens – auf beiden Seiten –, den Worten Taten folgen zu lassen. Dafür brauchen wir jetzt einen Fahrplan, der Perspektiven zur rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland schafft. Dies setzt ein koordinierteres Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen voraus, als dies bisher in der DIK der Fall war. Insbesondere die Länder – in deren Zuständigkeit die wichtigsten religionsverfassungsrechtlichen Handlungsfelder liegen – müssen in einer Weise eingebunden werden, dass es auf der Handlungsebene zu echten Fortschritten bei der Gleichstellung der Muslime kommt. Bislang haben die Länder sich eher als interessierte Beobachter in dem Prozess verhalten.
Uns ist bewusst, dass die formalisierte Mitgliedschaft im Islam keine Tradition hat. Vor diesem Hintergrund muss der Prozess dahingehend begleitet und ausgewertet werden, in welchem Maß sich die Muslime in Deutschland tatsächlich in neu zu gründenden muslimischen Religionsgemeinschaften organisieren. Sollte ein sehr großer Teil der deutschen Muslime nicht über die neuen Religionsgemeinschaften erreicht werden, sind gegebenenfalls weitere Schritte zu diskutieren.
Wir Grüne wollen die gleichen Rechte für Musliminnen sowie Muslime und ihre Organisationen in Deutschland wie sie für Christen und Juden gelten. Mit dieser Unterstützung verbinden wir aber auch Erwartungen an die gesellschaftspolitische Verantwortung der MuslimInnen und der muslimischen Organisationen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halten die Integration und rechtliche Gleichstellung des Islam in Deutschland für unverzichtbar. Die Bundesregierung lässt ihren warmen Worten keine Taten folgen. Wir Grüne machen konkrete Vorschläge.
1. Die rechtliche Situation des Islam in Deutschland ist unbefriedigend.
Die christlichen Kirchen wie auch die jüdische Religionsgemeinschaft, verfügen über einen rechtlichen Status, der ihnen Partizipation und damit auch die Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verbrieften kollektiven Religionsfreiheit in unserer Gesellschaft garantieren. Bei der Religion des Islam fehlt bislang ein vergleichbarer rechtlicher Status. Dies führt zu einer Spannung zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch und rechtlicher Wirklichkeit.
Die Deutsche Kommission Justitia et Pax der katholischen Kirche hat anlässlich des 40.Jahrestags der Vatikanischen Konzilserklärung „Dignitatis Humanae“ im Dezember 2005 die rechtliche Gleichstellung des Islam in Deutschland angemahnt und Deutschland kritisiert, weil es insofern die Religionsfreiheit nicht „konsequent“ verwirkliche. Der Staat habe „für die Förderung des religiösen Lebens günstige Bedingungen zu schaffen, damit die Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen“. Falls eine „Ausgrenzung des Religiösen aus dem öffentlichen Raum von Staats wegen vorangetrieben wird, verstößt sie zugleich gegen die Religionsfreiheit; denn die Religionsfreiheit umfasst immer auch das öffentliche Bekenntnis bzw. das öffentliche Wirken der Religionsgemeinschaften“.
2. Wir brauchen eine rechtliche Gleichstellung des Islam in Deutschland.
Das Grundgesetz garantiert individuelle und kollektive Religionsfreiheit und legt die Grundlage dafür, dass auch der Islam im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland gleichberechtigt gelebt werden kann. Hierfür müssen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Wir erwarten, dass die von der Bundesregierung einberufene Deutsche Islamkonferenz (DIK)
• konkrete Vorschläge macht,
• unsere hier vorgestellte Road-map zur rechtlichen Gleichstellung der Muslime in Deutschland umsetzt oder zügig eigene Vorschläge macht,
• klare Kriterien für die Anerkennung von Religionsgemeinschaften formuliert und
• eine politisch verbindliche Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und den Muslimen über die Schritte einer rechtlichen Integration der islamischen Religion im Rahmen des geltenden Religionsverfassungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland trifft.
Deutschland hat ein erhebliches integrationspolitisches Interesse an der rechtlichen Gleichstellung des Islam. Dies gilt gleichermaßen für den Bund, die Länder und die Kommunen. Denn nur mit einer möglichst breiten Beteiligung der Muslime in Deutschland können fundamentalistische Einflüsse zurückgedrängt werden.
Das Grundgesetz verlangt außerdem, dass auch die kollektive Religionsfreiheit für die Muslime verwirklicht wird.
Auch die für die Integrationspolitik unverzichtbare Ausbildung von islamischen Geistlichen in Deutschland und die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts unter staatlicher Aufsicht geht langfristig nur mit Religionsgemeinschaften, die die Anforderungen des Religionsverfassungsrechtes hierfür erfüllen und eine dauerhafte Zusammenarbeit auf dem Boden des Grundgesetzes gewährleisten können.
Einem ersten Zwischenresümee der DIK vom März 2008 zufolge, wurde zwar ein Papier verabschiedet, dass den Weg zur Einführung eines islamischen Religionsunterrichtes als Regelunterricht weisen soll, indes wurde die zentrale Grundfrage „Wie kommen wir zu anerkannten Religionsgemeinschaften der Muslime?“ bislang noch nicht beantwortet (vgl. auch PM Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 13.03.2008).
3. Die Gründung eines Dachverbandes ist noch nicht die rechtliche Gleichstellung des Islam.
Der Staat muss die aktuellen Bemühungen der großen muslimischen Verbände, sich zusammen zu schließen, würdigen, ohne allerdings damit die Voraussetzungen unseres Religionsverfassungsrechtes in Frage zu stellen.
Die Gründung eines Dachverbandes reicht als Voraussetzung für den Prozess der rechtlichen Gleichstellung der Muslime nicht aus. Der Koordinierungsrat der Muslime erfüllt soweit von außen ersichtlich noch nicht einmal die rechtlichen Voraussetzungen einer Verbandsstruktur. Die im Koordinierungsrat zusammengeschlossenen Verbände vertreten nur einen Teil der islamischen Richtungen in Deutschland und nur eine Minderheit unter den Muslimen in Deutschland ist dort auch vereinsrechtlich organisiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (BVerwG, Urteil vom 23. 2. 2005 - 6 C 2. 04).“ Der Koordinierungsrat der Muslime erfüllt derzeit nicht die Voraussetzung, um als Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG zu gelten.
4. Mit einer Road-map müssen Perspektiven zur rechtlichen Gleichstellung des Islam geschaffen werden.
Will man nicht die fundamentalistischen Kräfte stärken, müssen Politik und Staat weitergehende, mutige Lösungen erarbeiten. Eine Road-map zur Gleichstellung sollte folgende Schritte zur rechtlichen Gleichstellung enthalten:
(1) Staat (Bund und Länder) sowie die VertreterInnen der deutschen Muslime vereinbaren die Errichtung an Glaubensinhalten ausgerichteter Organisationen bzw. Gemeinschaften der Muslime in Deutschland. Dabei bestimmen die Muslime, wie sie sich angesichts ihrer religiösen Unterschiede in gemeinsamen oder getrennten Gemeinschaften (z.B.: Sunniten, Schiiten, Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore, Ahmadiyya Muslim Dschamaat, Aleviten, …) zusammenschließen wollen.
(2) Der Staat muss unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer europäischer Staaten konkrete Unterstützung für den Aufbau muslimischer Religionsgemeinschaften leisten. Konkret sollte geprüft werden, ob die Einwohnermeldeämter bei der Datenübertragung nach § 19 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz muslimische Religionsgesellschaften anderen Religionsgemeinschaften mit einem öffentlich-rechtlichen Status gleichstellen, soweit die Mitglieder dieser Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten ausdrücklich zugestimmt haben (Opt–In–Verfahren).
(3) Nach der Zuordnung der Mitglieder zu den Gemeinschaften müssen diese ihre Vertretungsorgane bestimmen und hierbei den Mitgliedern die ihnen zukommenden Mitwirkungsrechte zukommen lassen. Sie müssen klären, wer die Organisation rechtlich nach außen vertritt und wer legitimiert ist, über Fragen der Lehre der Gemeinschaft verbindlich Auskunft zu geben.
(4) Muslimische Organisationen, die so die rechtlichen Voraussetzungen (u.a. Rechtstreue: Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie müssen außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet) erfüllen, müssen von den Ländern als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art.7 Abs.3 GG und später auf Antrag auch als Körperschaft d. Öffentlichen Rechts anerkannt werden. Für die Kinder von Mitgliedern dieser Religionsgemeinschaften ist der islamische Religionsunterricht (bzw. die verschiedenen islamischen Religionsunterrichtsangebote) in den Bundesländern, die nicht unter die Bremer Klausel fallen, ordentliches Lehrfach (nach Art. 7 Abs. 3 GG). Diesen Religionsgemeinschaften ist auch anzubieten, theologische Ausbildungsstätten für ReligionslehrerInnen und Imame an den Universitäten einzurichten.
5. Wir können schon erste Schritte gehen.
Unterhalb der gesetzlichen bzw. verfassungsrechtlichen Ebene, sind Maßnahmen zur Anerkennung und Integration schon heute zumindest als Modellprojekte realisierbar:
(1) Selbstverständlich können die Kommunen, wie in Köln oder Duisburg geschehen, auch heute schon die Errichtung repräsentativer Moscheen baurechtlich zulassen.
(2) Wir brauchen einen islamischen Religionsunterricht bzw. einen Unterricht in Islamkunde in den Schulen. Die Lehrpläne können auf Landesebene abgestimmt werden. Die Eltern muslimischer Kinder sollten dann bei der Einschulung entscheiden, ob sie ihre Kinder für den islamischen Religionsunterricht im jeweiligen Land anmelden wollen oder nicht. Es handelt sich dann allerdings um ein freiwilliges und nicht bekenntnisgebundenes Lehrangebot
(3) Wir brauchen Institutionen in Deutschland, die Imame bzw. Vorbeter ausbilden können. Hier können runde Tische bereits heute Anforderungen, Ausbildungspläne und die Anerkennung der Ausbildung vereinbaren. Die Kultusministerkonferenz (KMK) könnte als Initiatorin für eine bundeseinheitliche Regelung auftreten. Münster hat allerdings gezeigt, dass solche Modelle vom Konsens leben und es keine Regelung für den Konflikt gibt, wenn die religionsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen.
(4) Für die Anstaltsseelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Senioren- und Behinderteneinrichtungen können die jeweiligen Institutionen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Moscheegemeinden Personen benennen, die die Betreuung muslimischer Menschen übernimmt. Hierbei ist allerdings auch auf die Verfassungstreue dieser Gemeinden zu achten.
(5) Die Einrichtung muslimischer Friedhöfe ist nicht vom Bestehen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abhängig. Auf kommunalen Friedhöfen können bereits heute Bestattungen nach muslimischem Ritus vorgenommen werden. Allerdings bestehen in einzelnen Ländern und z.T. auch auf kommunaler Ebene noch Hemmnisse, ohne dass es dafür zwingende verfassungsrechtliche Gründe gäbe. Die Länder und Kommunen sollten überlegen, ob sie ihre rechtlichen Rahmensetzungen diesbezüglich angleichen.
(6) In den Räten und Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollten künftig ebenfalls Muslime bzw. muslimische Inhalte in angemessenem Umfang vertreten sein. Freiwillige Konzepte wie das „Wort zum Freitag“ zeigen deutlich, dass hier bereits pragmatische Lösungen erfolgen können. Dies ist ein wichtiger Schritt der Anerkennung und eine Möglichkeit für die Mehrheitsgesellschaft den Islam auch religiös besser kennenzulernen.
6. Gesellschaftspolitische Anforderungen an die islamischen Organisationen als Teil der deutschen Zivilgesellschaft.
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN begreifen die islamischen Organisationen in Deutschland als Teil der deutschen Zivilgesellschaft. Wir setzen uns für eine Perspektive der Gleichberechtigung ein.
Mit dieser Unterstützung verbinden wir aber auch Erwartungen an die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände. Auch das sollte Thema der Islamkonferenz sein.
Wir fordern von den muslimischen Organisationen:
• ein aktives Eintreten für die Religionsfreiheit von Nichtmuslimen:
• keine Diskriminierung der Bahai im interreligiösen Dialog
• ernsthaftes Eintreten für die Freiheit des Religionswechsels und der Möglichkeit der Mission sowie die religiöse Gleichstellung von nicht-muslimischen Religionen in der Türkei und anderen islamischen Ländern .
• Eintreten für die Rechte muslimischer Frauen. Wer eine Frau oder Mädchen unter Druck setzt, dass sie ein Kopftuch oder bestimmte Kleidung trägt, verletzt ihr Recht auf individuelle Glaubensfreiheit und Selbstbestimmung.
• Ein aktives Eintreten gegen Antisemitismus in der muslimischen Community. Die Verurteilung der antisemitischen Hetze anlässlich des Al Quds Tages sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
• Ein aktives Eintreten gegen Diskriminierung und Gewalt gegen Homosexuelle muslimischer und nicht-muslimischer Herkunft.
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