25.6.2010
Menschen vor Folter schützenZum Internationalen Tag der Folteropfer am 26. Juni erklärt Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und menschenrechtspolitischer Sprecher:
„Deutschland darf sich beim Schutz vor Folter nicht auf politische Sonntagsreden beschränken. Denn die Bundesregierung schiebt Flüchtlinge in Länder ab, in denen ihnen Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Auch hat sie sich bislang noch nicht dazu durchgerungen, gefolterte Häftlinge aus Guantánamo aufzunehmen, gegen die selbst die USA kein gerichtsfesten Beweise vorbringen können.
Von den Haftanstalten in Syrien oder Tunesien ist bekannt, dass dort gefoltert wird. Zurückgeschobene Flüchtlinge aus Deutschland kommen dort ins Gefängnis, einzig weil sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt und durch die dazu notwendigen Angaben ihr Heimatland angeschuldigt haben. Die Bundesregierung versucht sich die Hände rein zu waschen, indem sie „diplomatische Zusicherungen“ abschließt, nach denen sich etwa Tunesien verpflichtet, zurückgekehrte Flüchtlinge nicht zu foltern. Folter ist jedoch ohnehin verboten. Die Bundesregierung unterläuft durch die „diplomatischen Zusicherungen“ daher das absolute Folterverbot. Zudem muss ihr klar sein, dass derartige Zusicherungen nicht rechtsverbindlich sind.
In mindestens 111 Staaten wird laut Amnesty International gefoltert. Rechtlich gibt es keinerlei Ermessensspielraum für Verhörmethoden, die auf Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beruhen. Dies gilt für Friedens- wie Kriegszeiten. Folter ist immer ein Anschlag auf die Würde des Menschen.
Das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 1. Juni 2010 über die Folterbeschwerde des Kindesmörders Magnus Gäfgen bekräftigte, dass das Folterverbot absolut gilt und keinerlei Ausnahmen zulässt, selbst dann nicht, wenn das Leben eines Menschen auf dem Spiel steht. Eine durchaus notwendige Feststellung, war doch nach dem Fall Daschner das ewigkeitsfest geglaubte Folterverbot in der gesellschaftlichen Debatte plötzlich ins Trudeln geraten. Die Zufügung starker Schmerzen die Polizeibeamte Magnus Gäfgen angedroht hatten, stellt laut des Urteils des EGMR allerdings keine Folter, sondern ein eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) war. Zugleich kritisierte die Große Kammer den geringen Abschreckungseffekt durch die milde Bestrafung der Beamten sowie die Tatsache, dass einer der Beamten anschließend befördert wurde.“
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