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23. Dezember 2006

Gesetzgeber darf keine Lizenz zum Töten erteilen
Grüne skeptisch bei Überlegungen des Bundesinnenministeriums

Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und menschenrechtspolitischer Sprecher, erklärt:

Der Gesetzgeber darf keine Lizenz zum Töten Unschuldiger in Gesetzesform gießen. Daher bin ich sehr skeptisch, was die neuen, jetzt bekannt gewordenen Überlegungen aus dem Bundesinnenministerium für ein neues Luftsicherheitsgesetz betrifft.

Man muss den Gesetzgeber vor gesetzgeberischerer Hybris warnen. Eine Gebrauchsanleitung für solche Situationen verbietet sich. Manche Situationen lassen sich einfach nicht vorausschauend vorwegnehmen und ein ethisches Dilemma lässt sich auch nicht einfach durch Paragraphen auflösen. Sonst stünden elementare Menschenrechte wie Menschenwürde und Lebensrecht zur gesetzgeberischen Disposition.

Das Bundesverfassungsgericht hat klar entschieden:
Eine Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß Luftsicherheitsgesetz  durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Die Passagiere „werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme…  zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann.“

Daran kann auch keine neue Formulierung für den gleichen Sachverhalt etwas ändern. Und das ist auch gut so!

Der Gesetzgeber darf nur regeln, was im Falle eines nicht mit tatunbeteiligten Personen  besetzten Flugzeuges, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, zu tun ist. Weiter kann und sollte er nicht gehen.

 
 
 
 

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