Erst Irland, jetzt Mexiko: Das Eheverbot für Homosexuelle fällt

Der oberste Gerichtshof von Mexiko stellt in einem am Wochenende veröffentlichten Urteil fest, dass das Eheverbot für Homosexuelle gegen das Gleichbehandlungsgebot der mexikanischen Verfassung
verstößt. Dazu erklärt Volker Beck, innenpolitischer Sprecher:

„Irland, Grönland, Mexiko: In mehr und mehr Ländern fällt das Eheverbot für Lesben und Schwule, durch Verfassungsgerichte, Parlamentsentscheidungen und Referendum. In über 20 Ländern auf sechs Kontinenten gibt es bereits die Anerkennung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Deutschland muss endlich Anschluss an die Rechtsentwicklung finden, sonst macht es sich gleichstellungspolitisch lächerlich.

Die Grüne Bundestagsfraktion hat daher ihren „Gesetzentwurf zur Abschaffung des Eheverbots für
gleichgeschlechtliche Paare“ am Donnerstag im Bundestag auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Befürworter des Eheverbots der Gleichgeschlechtlichkeit müssen erklären, was das Grundgesetz von der Verfassung anderer Staaten unterscheiden soll. Warum soll ausgerechnet in der deutschen Verfassung, die eigentlich als Negation auf die Barbarei des Nationalsozialismus geschrieben wurde, stehen, dass man eine Minderheit nachhaltig diskriminieren soll?

Das Gericht hat festgestellt, dass es keinen Grund gibt Homosexuellen das Heiraten zu verbieten. „Weil der Zweck der Eheschließung nicht die Fortpflanzung ist, gibt es keinen angemessenen Grund, dass eine Eheschließung heterosexuell sein muss“, heißt es in der Entscheidung. Die Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau zuzulassen, ist nichts anderes als „Diskriminierung“ von Homosexuellen. Mit dieser Entscheidung ist noch nicht automatisch die Ehe für Alle in Mexiko eingeführt. Es besteht jetzt aber die Möglichkeit in denjenigen mexikanischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen verbieten, dagegen mit Erfolg vorzugehen und das Eheschließungsrecht durchzusetzen.

Verfassung und der Menschenrechtskonventionen verlangen, Menschen Gleichheit vor dem Gesetz zu garantieren. Vom Gleichbehandlungsprinzip darf nur abgewichen werden, wenn die Ungleichbehandlung einem legitimen Ziel dient, erforderlich und als Mittel angemessen ist. Die Bauchschmerzen der Kanzlerin oder die irre Befürchtung, bald würden Menschen auch Teekannen heiraten, reichen nicht als Rechtfertigung für Ungleichbehandlung aus!“


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