Chance verpasst – aber Türe offengelassen
Zu der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Kündigung eines wiederverheirateten geschiedenen Chefarztes eines katholischen Krankenhauses erklärt Volker Beck, Sprecher für Religionspolitik:
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Chance verpasst, die Rechte von Arbeitnehmer*innen katholischer Einrichtungen zu stärken. Das ist bedauerlich. Denn in der Sache ist dem Bundesarbeitsgericht, dessen Urteil aufgehoben wurde, zuzustimmen: Chefärzte sollten nicht gefeuert werden, wenn sie nach einer Scheidung wiederheiraten. Auch in katholischen Einrichtungen erwarten die Patient*innen von ihren Ärzt*innen eine fachkundige Behandlung – ihr Privatleben interessiert sie in aller Regel nicht.
Glücklicherweise bleibt ein Türchen offen: „Das Bundesarbeitsgericht wird die praktische Konkordanz zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der korporativen Religionsfreiheit auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem Schutz von Ehe und Familie sowie dem Gedanken des Vertrauensschutzes auf Seiten des Klägers des Ausgangsverfahrens herzustellen haben“ – so steht es im Urteil. Und da „eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden kann als die Erstehe“, besteht noch Hoffnung, dass schlussendlich doch die Vernunft obsiegt.
Dem Arbeitgeber ist zu raten, das Matthäus-Evangelium zu beherzigen. „Richtet nicht“, steht dort in Kapitel 7 Vers 1 – und das kann auch für Kündigungsentscheidungen ein hilfreicher Ratschlag sein.
Es ist an der Zeit, dass die Deutsche Bischofskonferenz das katholische kirchliche Arbeitsrecht ändert und die Diskriminierung von wiederverheirateten Geschiedenen und homosexuellen eingetragenen Lebenspartner*innen beendet.
Dies entspräche auch der mehrheitlichen Meinung der Außerordentlichen Bischofssynode von Rom zur Familie.