Islamgesetz nach österreichischem Vorbild wäre in Deutschland verfassungswidrig

Zur Debatte über ein Islamgesetz erklärt Volker Beck, Sprecher für Religionspolitik:

Ein Islamgesetz nach österreichischem Vorbild wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung). Sondergesetze für den Islam darf es daher nicht geben – aus gutem Grund wollen wir ja auch kein Judengesetz oder ein Christengesetz. Das geltende Religionsverfassungsrecht hat sich bewährt. Sofern sie bekenntnisförmig und nicht sprachlich, politisch oder national organisiert sind, können islamische Religionsgemeinschaften auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden – wie etwa die Ahmadiyya Muslim Jamaat in Hessen. Das sollte die Islamkonferenz endlich klarstellen.

Für alltägliche Fragen im Umgang mit den Belangen von MuslimInnen brauchen wir kein Islamgesetz. Praktikable Regelungen im Bestattungswesen, bei der Gefängnisseelsorge oder für den Islam-Unterricht in Schulen können ohne Eingriff in die Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften gefunden werden. Dass die Moscheegemeinden in Deutschland von ausländischen Geldern unabhängig werden, ist zwar wünschenswert, lässt sich aber nicht durch ein Verbot der Auslandsfinanzierung verordnen.
Wir verbieten es den jüdischen Gemeinden in Deutschland ja auch nicht, Gemeinden in Osteuropa finanziell zu unterstützen, wenn sie dies für erforderlich halten. Man müsste allerdings darüber nachdenken, von allen Religionsgemeinschaften mehr Transparenz hinsichtlich der Herkunft und der Verwendung ihrer Mittel zu verlangen.


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