Verwaltungsgerichtsentscheidung zum Kopftuch begrüßt: Entscheidend ist, was man ihm Kopf hat

Volker Beck, religionspolitischer Sprecher, erklärt:

Ich begrüße das Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichts.
Entscheidend ist nicht, was jemand auf dem Kopf trägt, sondern was man im Kopf hat. Das gilt auch in der Schule, in der Verwaltung und bei Gericht.

Das Augsburger Verwaltungsgericht hat recht. Es gibt keinen Grund, Referendarinnen wegen einem Kopftuch vom Vorbereitungsdienst bei der Justiz auszuschließen.
Kopftuch, Kippa und Schleier gefährden nicht die Rechtsfindung. Sie sind Ausdruck der jeweiligen religiösen Haltung und gehören zur Wahrnehmung der individuellen Glaubensfreiheit.

Es ist richtig, dass es auch unter Muslimen und Muslimas umstritten ist, ob das Tragen eines Kopftuches religiös geboten ist. Aber der Staat hat nicht zu entscheiden, was die richtige oder zeitgemäße Interpretation einer Religion zu sein hat.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu:
„Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden.“

Das Bundesverfassungsgericht machte im März bereits klar:
Deutschland gründet nicht auf eine bestimmte Religion, sondern auf Religionsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz.
Denn Religionsfreiheit und nicht eine bestimmte Religion gehört zu Deutschland.


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