Bleiberecht: BMI führt Ausländerbehörden in die Irre

Zu der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage erklärt Volker Beck, Sprecher für Migrationspolitik:

„Das BMI darf die Ausländerbehörden nicht in die Irre führen. Seine Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich der Bleiberechtsregelung ist hanebüchen, aus gutem Grund ist sie auch innerhalb der Bundesregierung offenbar nicht Konsens.

Nach Auffassung des BMI soll ein Bleiberecht nicht in Betracht kommen, wenn der erforderliche Voraufenthalt überwiegend mit einer Aufenthaltserlaubnis und nicht einer Duldung oder Gestattung als Asylbewerber in Deutschland verbracht worden ist – trotz eindeutig anderslautendem Wortlaut des Gesetzes. Ziel der Bleiberechtsregelung war und ist es aber, langjährig in Deutschland lebenden Menschen einen sicheren Aufenthaltsstatus zu gewähren. Dieses Ziel konterkariert das BMI.

Die Ausländerbehörden sollten bei der Anwendung der Bleiberechtsregelung großzügig sein. Glücklicherweise hindern sie die Anwendungshinweise des BMI daran nicht, da sie unverbindlich sind. Das BMI sollte sie dennoch korrigieren. Denn am Ende stehen sie doch auf dem Schreibtisch jeder Ausländerbehörde. Nicht nur bei Statistiken, sondern auch bei Rechtsauskünften muss man bei dem, was aus dem Hause de Maizière kommt, misstrauen.“

Die (unverbindlichen) Anwendungshinweise sind hier abrufbar.


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