Entschädigung §175-Opfer: Grüne bringen eigenen Gesetzentwurf ein
Aufgrund der unzureichenden Entschädigungsregelungen im Referentenentwurf von Heiko Maas für § 175-Opfer haben die Grünen einen eigenen Gesetzentwurf und Antrag zur Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Homosexuellen eingebracht. Dazu erklären Volker Beck und Katja Keul:
Wir wollen Druck machen, dass die Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Homosexuellen jetzt schnell vorangeht und dass bei der Entschädigung keine halben Sachen gemacht werden. Insbesondere die Entschädigungsregelungen von Heiko Maas sind völlig unzureichend. Schon die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens konnte die gesamte bürgerliche Existenz vernichten: Ende der Karriere, Verlust des Arbeitsplatzes oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Eine Entschädigung, die nur verurteilten Opfer dieser Unrechtsurteile zusteht, missachtet das Ausmaß der Wirkung des § 175. Deshalb fordern wir eine angemessene individuelle Entschädigung der Opfer.
Eine Entschädigungsregelung muss dem Rechnung tragen und alle Schäden eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens, einschließlich Schaden an Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen berücksichtigen. Der Schaden einer Verurteilung nach § 175 StGB ging weit über die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe hinaus. Wir fordern zusätzlich einen kollektiven Entschädigungsausgleich, der der historischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung des Unrechts dient, breit angelegte Maßnahmen gegen Homophobie und Transphobie sowie für Respekt und Akzeptanz fördert und Seniorenarbeit für Lesben, Schwule, bi- und transsexuelle Menschen unterstützt. Der in die Resortabstimmung verschickte Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht dagegen keine kollektive Entschädigung vor.
Es besteht noch die Chance für eine überparteiliche Lösung. Mit unserem Gesetzentwurf machen wir ein Angebot, mit dem unser Rechtsstaat seine Überlegenheit in der Korrektur von Unrecht beweist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat längst festgestellt, dass eine Rechtslage, wie sie in Deutschland von 1945 -1994 galt, menschenrechtswidrig war. Dem müssen Rehablitierungs- und Entschädigungsregelungen vollumfänglich Rechnung tragen. Bis 1969 galt ein Totalverbot der Homosexualität, auch zwischen Erwachsenen. Seit 1969 sind homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen zwar nicht strafbar: Bis 1994 galt in der Bundesrepublik ein antihomosexuelles Sonderstrafrecht fort: Homosexualität wurde für junge Männer immer mit kriminellem Verhalten assoziiert: Auch Urteile aufgrund § 175 StGB von 1969-1994 waren Unrecht.
Der Gesetzentwurf.
Der Antrag.