EuGH/Kopftuch: Kein gutes Signal für Freiheit und Pluralität

Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zum Kopftuchverbot in Betrieben erklärt Volker Beck, Sprecher für Religionspolitik:

„Diese Urteile sind kein gutes Signal für Freiheit und Pluralität. Nicht alles, was europarechtlich zulässig ist, sollte in Deutschland auch gemacht werden. Auch wenn ein Betrieb das sichtbare Tragen religiöser Symbole generell verbietet, stellt ein Kopftuchverbot regelmäßig einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, der nicht unnötigerweise erfolgen sollte. Entscheidend ist nicht, was ein Mensch auf dem Kopf trägt, sondern was er im Kopf hat. Unsere säkulare Staats- und Gesellschaftsordnung verlangt gerade nicht, dass religiöse Zeichen aus dem öffentlichen Raum und vom Arbeitsplatz verbannt werden, sondern dass wir das Miteinander von Menschen verschiedener religiöser Überzeugungen wie auch von Atheistinnen und Atheisten im Sinne der bestmöglichen Entfaltung der Freiheit eines Jeden aktiv gestalten. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz, das an die Rechtfertigung von Eingriffen in die Religionsfreiheit wie einem Kopftuchverbot in Betrieben höhere Anforderungen stellen kann. Das Europarecht verbietet den Mitgliedstaaten nicht, die Freiheit des Einzelnen besser zu schützen.“


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