Asylrechtsverschärfung ins Integrationsgesetz geschmuggelt

Asylrechtsverschärfung ins Integrationsgesetz geschmuggelt

Heute findet im Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Integrationsgesetzes statt. Teil des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung der Zulässigkeit von Asylanträgen, die unter anderem vom Deutschen Institut für Menschenrechte und von Pro Asyl scharf kritisiert worden ist. Auf diese Regelung bezieht sich eine schriftliche Frage von Volker Beck, Sprecher für Migrationspolitik, zu deren Beantwortung durch die Bundesregierung er erklärt:

„Was die Bundesregierung als inhaltlich folgenlos darstellt, ist in Wahrheit ein trojanisches Pferd. Das Deutsche Institut für Menschenrechte befürchtet zu Recht, dass hier die Möglichkeit geschaffen wird, Flüchtlinge ohne Prüfung ihres asylrelevanten Vorbringens in die europäische Peripherie zurückzuschicken. So wird der menschenrechtswidrige Türkei-Deal durch die Hintertür eingeführt. Wenn der Wegfall des § 29 II AsylG zur Verfahrensbeschleunigung führen soll, kann er nicht so belanglos sein, wir das Innenministerium behauptet. Da wird geflunkert.“

Zum Hintergrund:

Bislang ist nach § 29 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag unbeachtlich, wenn der Asylsuchende aus einem sonstigen Drittstaat i.S.d. § 27 AsylG kommt und die Rückführung dorthin offensichtlich möglich ist. Das Asylverfahren ist jedoch nach § 29 Abs. 2 AsylG fortzuführen, wenn die Rückführung innerhalb von drei Monaten rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, d.h. immer dann, wenn sie faktisch nicht erfolgt ist (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016).

Nun soll ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sein, wenn der Asylsuchende aus einem sonstigen Drittstaat kommt, die Rückführung objektiv möglich ist und der Drittstaat rücknahmebereit ist, allerdings entfällt die Möglichkeit, das Asylverfahren fortzuführen, wenn die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht erfolgt ist oder rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich ist oder wird.

In diesen Fällen ist nicht auszuschließen, dass die Betroffenen auch bei offensichtlicher Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling lediglich eine Duldung erhalten und ihnen infolgedessen nicht die Rechte gewährt werden, die Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen.

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